Juristische Einschätzung der FDP zum „klaren Regelverstoß“

Die FDP Ratsfraktion erhielt nach mehreren Nachfragen am 06.07.2020 eine Stellungnahme der Stadtverwaltung Bad Bentheim zu der Frage, wo die FDP einen „klaren Regelverstoß“ begangen habe.
Dieser Vorwurf wurde durch die Stadtverwaltung am 01.06.2020 in den Grafschafter Nachrichten so veröffentlicht.

Leider dürfen wir diese Stellungnahme der Stadtverwaltung hier nicht veröffentlichen. Wir hätten es der Transparenz halber gern getan, sind aber daran gebunden, dass die Verwaltung ihre Stellungnahme als VERTRAULICH markiert hat.

Die Stellungnahme der Stadtverwaltung vom 06.07.2020 fußt hauptsächlich auf Basis des NKomVG speziell dem §78 Abs. 2 NKomVG, sowie dem Kommentar „Thiele, Kommentar Nds. KomVG, Rd.Nr. 10 zu §64“, aus 2017.
Weiterhin wird in dieser Stellungnahme die Nichtöffentlichkeit der Beratung und einer daraus resultierenden Auffassung der Vertraulichkeit aller Themen des VA mit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 27.06.2012 begründet.
Im Ergebnis schließt die Stadtverwaltung, dass Sie keine Ihrer getätigten, öffentlichen Äußerungen zurückzunehmen hätte.

Wir haben diese Stellungnahme nun einer juristischen Prüfung unterziehen können und kommen zu einem völlig anderen Ergebnis:

  1. In dem von der Stadtverwaltung bemühten Urteil des OVG heißt es wörtlich:
    „[…] erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht […] auf den Beratungsgang, d.h. auf den Inhalt der von den einzelnen Mitgliedern geäußerten Meinungen und ihr Abstimmungsverhalten.“

    Wir haben jedoch nicht auf eine Meinungsäußerung, sondern auf die konkrete Tatsachenschilderung des Hauptverwaltungsbeamten Bezug genommen. Dies halten wir nach wie vor für zulässig.

  1. Der von der Stadtverwaltung angeführte Kommentar Thiele aus dem Jahr 2017.

    Hier haben wir uns nun entschieden, nachfolgend chronologisch vorzugehen, da dieser Kommentar von Thiele nicht der aktuellste ist. Dementsprechend finden sich nachfolgend vier Kommentare, die sich alle mit dieser konkreten Sache auseinandersetzen.

    Weiterhin haben wir uns erlaubt, den von der Stadtverwaltung als Grundlage zitierten Kommentar von Thiele einmal etwas ergänzend zu zitieren. Denn betrachtet man die dortigen Ausführungen im vorliegenden Wortlaut etwas vollständiger, zeichnet sich ein gänzlich anderes Bild.

    a. IPSEN (2011) – „Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz“, zu §78, Rn. 7
    „Die Nichtöffentlichkeit […] gebietet […], keine Informationen über den Gang der Beratun- gen, die Stellungnahmen der einzelnen Mitglieder oder ihr Abstimmungsverhalten an Au- ßenstehende mündlich oder schriftlich weiter zu geben.“

    b. Thiele (2017) – „Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz“, zu §64, Rn. 10
    „5. Auch bei nichtöffentlichen Sitzungen besteht kein absolutes Geheimhaltungsgebot bezüg- lich der in ihnen behandelten Angelegenheiten. Zunächst ist über diejenigen Tatsachen Ver- schwiegenheit zu wahren, derentwillen die Nichtöffentlichkeit erforderlich gewesen ist, dar- über hinaus, wie beim Hauptausschuss (§78, Rn. 6), über den Beratungsgang und das Ab- stimmungsverhalten (ebenso Nds. OVG, Urt. v. 27.6.2012, R&R 4/2014 S. 12). Das schließt nicht aus, über den Inhalt der Diskussion zu informieren, wenn sichergestellt ist, dass die Meinungen und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Sitzungsteilnehmer nicht bekannt werden. Das Ergebnis der Beratungen unterliegt der Verschwiegenheitspflicht nur, wenn es einen geheimhaltungsbedürftigen Inhalt hat. […]“

    c. Blum/Häusler/Meyer (2017) – „Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)“, zu §78, Rn. 6
    „[…] dass auch die Funktion als kommunalpolitisches Vorklärungs- und Steuerungsgremium regelmäßig vertrauliche Beratungen erfordert, um ergebnisoffen diskutieren und Kompro- misslinien ohne öffentliche und parteipolitische Festlegungen diskutieren zu können (vgl. Wilkens, Verwaltungsausschuß und Kreisausschuß in Niedersachsen, S. 98). Würde man im Grundsatz Öffentlichkeit vorschreiben, so wäre zu befürchten, dass sich solche Vorklärungen eher in privaten Gesprächen vollziehen, […]“

    d. Dietlein/Mehde (2020) – „Kommunalrecht Niedersachsen“, zu §78, Rn. 7 & 9
    „Der Hauptausschuss muss aber auf die Möglichkeit, im Interesse der Kommune kluge Kom- promisse zu organisieren, hinarbeiten können. Gerade vor dem Hintergrund der zunehmen- den Heterogenität mit einer großen Vielfalt von Parteien und Gruppierungen in den Haupt- ausschüssen, ist es um so notwendiger, Vertraulichkeit zu ermöglichen, um außerhalb der Öf- fentlichkeit Kompromisslinien auszuloten. […] Die Vorschrift des §78 will die Funktionsfähig- keit des Verwaltungsausschusses sichern. Die Nichtöffentlichkeit bedeutet grundsätzlich des- halb nicht ein Weniger an Demokratie, sondern sichert hier die Funktionsfähigkeit der kom- munalen Organe (vgl. dazu auch BHM/ Schwind Rn. 5).
    „[…] Einzelergebnisse von Abstimmungen, das Abstimmungsverhalten einzelner oder von Gruppen oder Fraktionsvertretern […] dürfen angesichts der Vertraulichkeit […] in aller Regel nicht weitergegeben werden.“

Diese vorliegenden Kommentare sind entweder sehr schwammig formuliert (Blum/Häusler/Meyer – 2017) und somit wenig bis gar nicht aussagekräftig. Oder aber bestätigen unsere Rechtsaufassung (Ipsen – 2011, Thiele – 2017 und Dietlein/Mehde – 2020), dass wir keine „klaren Regelverstoß“ begangen haben.
Wir haben weder eine Meinungsäußerung oder gar den Beratungshergang öffentlich gemacht, noch ein Abstimmungsverhalten an die Öffentlichkeit getragen. Diese sind ja von der Nichtöffentlichkeit – folgt man dem Urteil des OVG und den vorliegenden Kommentaren – explizit geschützt.


Der Hauptverwaltungsbeamte hat jedoch vor der Beratung, bei Eröffnung des Tagesordnungspunktes, ein Gespräch mit der Kommunalaufsicht und dessen Inhalt als zusätzliche Sachinformation vorgetragen. Dies ist unserer Auffassung nach – untermauert durch o.g. Kommentare – weiterhin eine Tatsachenäußerung und keine Meinung.
Und somit auch nicht geschützt bzw. nicht vertraulich zu behandeln.

  1. Zu guter Letzt greift die Stadtverwaltung auf, dass Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen laut Thiele (§64, Rn. 10) zur Unterrichtung der Presse nicht genutzt werden dürfen.
    Auch hier erlauben wir uns, wichtige Vorsätze der von der Stadtverwaltung zitierten Stelle des Kommentars ebenfalls einmal mit aufzuzeigen – wie bereits unter Punkt 2 (siehe oben, im Speziellen 2b.) von uns notwendig.

    a. Thiele (2017) – „Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz“, zu §64, Rn. 10
    „[…] Das Ergebnis der Beratungen unterliegt der Verschwiegenheitspflicht nur, wenn es einen geheimhaltungsbedürftigen Inhalt hat. Danach verbietet sich grundsätzlich die Weitergabe von Protokollen über nichtöffentliche Sitzungen an Dritte, z.B. auch an die Presse, die zwar ein Recht auf Auskunft über Beratungsergebnisse hat (§4 Abs.2 Nr.3 Nds. PresseG), das je- doch dann nicht besteht, wenn deren Bekanntwerden überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen verletzen würden (§4 Abs.2 Nr.3 Nds. PresseG). Deshalb dürfen Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen zur Unterrichtung der Presse nicht ver- wendet werden. Zur Öffentlichkeitsarbeit s. im Übrigen §85 Rn 26.“

    Wir können derzeit nicht erkennen, woran die Stadtverwaltung rechtssicher festmachen und belegen will, dass Protokolle oder Auszüge derer durch uns an die Presse gegeben wurden. Weiterhin ist auch das Protokoll nicht zur Unterrichtung der Presse (in Form einer Pressemitteilung) von Nöten gewesen. Unser Fraktionsvorsitzender Petrus Wiering war und ist Teil des Verwaltungsausschusses. Die von uns vorgebrachten Informationen beruhen auf eigenen Notizen.

    Dieser konkrete Vorwurf seitens der Stadtverwaltung ist demnach nicht beweis- und somit auch nicht haltbar.

Im Ergebnis wurde das Protokoll der Sitzung nicht an die Presse weitergegeben bzw. für die Pressemitteilung genutzt. Dieser Punkt ist somit haltlos.
Und bezogen auf den inhaltlichen Kern des Vorwurfs der Stadtverwaltung bestätigt sowohl das Urteil des OVG, im exakten Wort- laut wiedergegeben, als auch die 4 vorliegenden Kommentare zum niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz unsere Rechtsauffassung, dass hier kein klarer Regelverstoß begangen wurde.

Vielmehr stützen sie unsere Position, dass Tatsachenäußerungen eben nicht von der Vertraulichkeit des Verwaltungsausschusses eingeschlossen sind.
Vor allem der von der Stadtverwaltung angeführte Kommentar stützt – wie oben zitiert – ganz explizit und klar formuliert unsere und nicht die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*